Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung gültig ab 3. Januar 2024

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Altamira Medica AG

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den Kauf von Produkten (nachfolgend „Produkt“ oder „Produkte“ genannt) der Firma Altamira Medica Ltd. (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Unternehmen“ genannt) durch Gross-, Einzel- oder Vertriebshändler (nachfolgend der „Käufer“ oder „Einkäufer“ genannt) (Verkäufer und Käufer werden nachfolgend gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet).

2 Bestellungen

2.1 Die Bestellungen des Käufers werden mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung des Verkäufers für diesen verbindlich. Dies gilt auch für Angaben zu Preisen, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten.

2.2 Bei der ersten Bestellung des Käufers prüft der Verkäufer die Vertriebspraxis/Grosshandelserlaubnis und die Kreditwürdigkeit des Käufers.

3 Produktzustand, Anwendungshinweise, Verwendung

3.1 Der Produktzustand ist ausschliesslich anhand der vom Verkäufer in den Produktbeschreibungen, ‑spezifikationen und ‑kennzeichnungen gemachten Angaben zu beurteilen. Presseerklärungen sowie Verkaufsaktionen und Werbemassnahmen sind nicht als Informationen über den Produktzustand anzusehen.

3.2 Der Verkäufer erteilt seine Anwendungshinweise schriftlich nach bestem Wissen und Gewissen. Die tatsächliche Nutzung im Rahmen der Anwendung liegt ausserhalb der Kontrolle des Verkäufers und fällt daher ausschliesslich in den Verantwortungsbereich des Käufers.

3.3 Die gelieferten Produkte haben in der Regel eine Mindesthaltbarkeit von wenigstens 6 Monaten.

4 Export- und Importbeschränkungen und Verpflichtungen des Käufers

4.1 Ist für eine Lieferung eine amtliche Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung einer Regierung oder Regierungsbehörde erforderlich oder ist die Lieferung aufgrund gesetzlicher Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen anderweitig beschränkt oder verboten, so ist der Verkäufer berechtigt, seine Lieferverpflichtungen und den Anspruch des Käufers auf die Lieferung auszusetzen, bis die Genehmigung erteilt oder die Beschränkung bzw. das Verbot aufgehoben ist. In diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Haftung gegenüber dem Käufer besteht. Der Verkäufer kann auch jederzeit die Vorlage der entsprechenden Genehmigung verlangen. Ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig, muss der Käufer den Verkäufer umgehend darüber informieren und die Genehmigung sofort an den Verkäufer schicken, sobald sie ihm vorliegt.

4.2 Mit der Annahme eines Angebots, mit dem Abschluss eines Vertrages oder mit der Abnahme von Produkten gewährleistet der Käufer, dass er mit diesen Produkten oder der dazugehörigen Dokumentation keine Geschäfte tätigt, die gegen gesetzliche Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen verstossen.

5 Preise

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Zuschläge.

6 Zahlungen

6.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen die Zahlungen per Banküberweisung.

6.2 Alle Rechnungen sind innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang vom Käufer zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. auf den ausstehenden Gesamtbetrag berechnet.

7 Lieferung

7.1 Wurde ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart, aber die Lieferung verzögert sich, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu gewähren. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, kann der Käufer von den entsprechenden Teilen des Vertrages zurücktreten, wenn und soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Vom Käufer geltend gemachte Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in § 14 geregelt.

7.2 Teillieferungen sind zulässig. Im Falle von Teillieferungen hat der Verkäufer Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen.

8 Betriebs- und Produktionsstörungen, höhere Gewalt, sonstige Hindernisse

8.1 Der Verkäufer haftet nicht für die Nichtbereitstellung oder verspätete Bereitstellung von Produkten, wenn dies auf Betriebsstörungen zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn die Betriebsstörung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.

8.2 Im Falle einer länger andauernden Produktionsstörung oder ‑behinderung − gleich aus welchem Grund − ist der Verkäufer berechtigt, seine verfügbaren Produktionskapazitäten und die verfügbaren Produkte nach eigenem kaufmännischen Ermessen auf seine Kunden aufzuteilen und infolgedessen möglicherweise weniger als die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Brand, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Versorgungsengpässe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder die Verwendung der Produkte reduzieren, verzögern, verhindern oder unmöglich machen, befreien diese Partei für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme durch die Störung um mehr als acht Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9 Transport und Risikoübernahme

9.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Versandweg und die Versandart zu wählen. Zusätzliche Kosten, die durch besondere Versandwünsche des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht das Risiko eines zufälligen Produktverlusts oder einer zufälligen Produktminderung zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über („Risikoübertragung“), zu dem der Käufer die Produkte abnimmt oder zu dem er in Abnahmeverzug gerät.

9.3            Wenn der Käufer die Produkte exportiert, muss er dem Verkäufer die erforderlichen Exportinformationen zur Verfügung stellen.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Produkte gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschliesslich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

10.2 Kommt der Käufer mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der vorbehaltenen Produkte zu verlangen. Bei Rücknahme der vorbehaltenen Produkte liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

11 Gewährleistung

11.1 Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung oder offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt der Produkte, schriftlich unter Beifügung des entsprechenden Lieferscheins geltend gemacht werden, andernfalls gelten die Produkte als genehmigt.

11.2 Bei Erhalt von Produkten muss der Käufer unverzüglich Folgendes überprüfen:

a)  Produktbezeichnung, Chargennummer, Verfallsdatum, Behälteretikett oder Siegeletikett anhand des Lieferscheins),

b)  Menge,

c)  Präsentation und Kennzeichnung des Produkts und

d)  Vorliegen eines Schadens.

11.3 Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen, andernfalls gelten die Produkte als genehmigt. Die Beweislast für das Vorliegen eines versteckten Mangels liegt beim Käufer. Abgelaufene Produkte werden weder ersetzt noch gutgeschrieben.

11.4 Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Verkäufer an. Mängel, die unter Verletzung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten geltend gemacht werden, sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.

11.5 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, beschränken sich Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung.

12 Rücksendungen

12.1 Beanstandete Produkte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers und nur gemäss § 11.1 zurückgesandt werden. Rücksendungen müssen immer an den ursprünglichen Versandort zurückgeschickt werden.

12.2 Es wird unter keinen Umständen Ersatz geleistet für a) als Muster ausgewiesene Produkte; b) beschädigte, zerbrochene oder geöffnete Verpackungen, sofern es sich nicht um einen Lieferfehler handelt; oder c) abgelaufene Produkte.

12.3 Medizinprodukte, die aus Sicherheitsgründen zurückgerufen wurden, werden zum Kaufpreis erstattet, sofern die Rückgabe gemäss § 12.2 innerhalb eines (1) Monats nach der Veröffentlichung oder Mitteilung des Produktrückrufs erfolgt.

13 Schutzrechtsverletzung

13.1 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Dritter in Bezug auf ein vom Vertrag betroffenes Produkt ein Schutzrecht beansprucht oder ein solches Recht gerichtlich oder aussergerichtlich geltend macht. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung schuldhaft, so haftet er gegenüber dem Verkäufer für alle daraus entstehenden Schäden.

13.3 Der Verkäufer wird auf eigene Kosten (i) den Käufer gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die eine unmittelbare Verletzung von Schutzrechten durch die vom Verkäufer gelieferten Produkte geltend machen, und (ii) den Käufer von Entschädigungszahlungen und anderen Kosten schadlos halten, die ihm durch ein Gerichtsurteil auferlegt werden, sofern diese unmittelbar und ausschliesslich auf eine solche Verletzung zurückzuführen sind.

13.4 Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber nicht, wenn er (i) nicht unverzüglich schriftlich über einen Anspruch unterrichtet wird, (ii) nicht das ausschliessliche Recht erhält, den Fall zu untersuchen, vorzubereiten, zu verteidigen und zu bearbeiten sowie die Rechtsvertretung zu wählen, und (iii) nicht jede angemessene Unterstützung und Zusammenarbeit vonseiten des Käufers bei seinen diesbezüglichen Untersuchungs-, Bearbeitungs-, Vorbereitungs- und Verteidigungstätigkeiten erhält. Die Haftung des Verkäufers entfällt auch, wenn der Anspruch ein Jahr oder länger nach dem Zeitpunkt der Lieferung geltend gemacht wird.

13.5 Ist ein Produkt Gegenstand eines Verfahrens wegen Schutzrechtsverletzung, wie es oben in § 13.1 beschrieben ist, oder ist ein solches Verfahren nach Ansicht des Verkäufers wahrscheinlich, so kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen (i) für den Käufer das Recht erwirken, das Produkt weiter zu nutzen oder zu verkaufen, (ii) eine Ersatzlieferung vornehmen, (iii) das Produkt so umgestalten, dass es keine Schutzrechte mehr verletzt, oder (iv) von einem Vertrag, der ein solches Produkt betrifft, zurücktreten. Weitergehende Rechte und Ansprüche auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz können nur nach Massgabe dieser AGB geltend gemacht werden.

13.6  Für Schadensersatzansprüche gilt auch § 14. Der Käufer kann wegen der tatsächlichen oder behaupteten Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten neben den in diesem § 13 genannten Ansprüchen keine weiteren Ansprüche geltend machen.

14 Schadenersatz

14.1 Der Verkäufer haftet ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur von geltend gemachten Ansprüchen nur für Verluste, die dem Käufer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers entstanden sind. Jede weitere Haftung ist, soweit zulässig, ausgeschlossen.

14.2 Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer oder gegenüber anderen für indirekte Schäden, Folgeschäden, Verluste, Kosten oder Ausgaben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, insbesondere entgangener Umsatz oder Gewinn, Lieferverzögerungen, Arbeits- oder Produktionsausfälle oder für Schäden, die sich aus anderen Ursachen ergeben, unabhängig davon, ob diese durch Garantieverletzungen, Vertragsverletzungen, Fahrlässigkeit oder auf andere Weise verursacht wurden.

14.3 Die Haftungsausschlüsse und ‑ beschränkungen gemäss § 14 gelten im gleichen Umfang auch für die Tätigkeit von Mitarbeitern, Arbeitnehmern, Arbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Sie gelten auch für deren persönliche Haftung.

15 Bestehende Regelungen

Der Käufer ist verpflichtet, diese AGB sowie alle für die Parteien und die Produkte geltenden Gesetze, Industrienormen und Richtlinien jederzeit einzuhalten.

16 Verkauf und Qualitätssicherung

16.1 Der Käufer gewährleistet, dass sein Verkauf der Produkte und weitere geplante Handelsschritte mit den geltenden Gesetzen in Einklang stehen. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

16.2 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis von möglichen Produktfälschungen, relevanten Verdachtsmomenten, illegalem Handel mit den Produkten oder Mängelrügen aus dem Markt erhält.

17 Verpflichtungen zur Offenlegung von Risiken, Nebenwirkungen usw.

17.1          Der Käufer muss alle anwendbaren Gesetze und Branchenanforderungen für die Offenlegung von Risiken, Nebenwirkungen und unbeabsichtigten schädlichen Reaktionen, die bei der bestimmungsgemässen Anwendung der Produkte auftreten, sowie für die Offenlegung aller ähnlichen Vorkommnisse einhalten, die er den entsprechenden Parteien mitteilen muss. Darüber hinaus muss der Käufer, auch wenn er keinen gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungspflichten unterliegt, den Verkäufer stets unverzüglich per E-Mail (safety@altamiramedica.com) unter dem Betreff „Adverse event reporting“ (Meldung von unerwünschten Ereignissen) über derartige Vorkommnisse informieren.

18 Kündigung oder anderweitige Beendigung des Vertrages

18.1 Unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche kann jede Partei den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Mitteilung kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne gegenüber der anderen Partei zu haften,

a. wenn bezüglich des Vermögens der anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn ein Umstrukturierungs-, Liquidations- oder Auflösungsverfahren eingeleitet wird. Dies gilt sowohl im Falle eines von der anderen Partei selbst eingeleiteten freiwilligen Verfahrens als auch im Falle eines Zwangsverfahrens, wenn ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter bestellt oder eine Abtretung zugunsten der Gläubiger der anderen Partei vorgenommen wird.

b. wenn sich die Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse der anderen Partei wesentlich ändern und die Partei aus freien Stücken zu der Auffassung gelangt, dass diese Änderungen die weitere Durchführung des Vertrags unzumutbar machen.

18.2 Macht der Verkäufer von seinem Kündigungsrecht gemäss § 18.1 Gebrauch und hat er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits erfüllt, so werden alle nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen sofort fällig.

18.3 Im Falle der Vertragskündigung, des Rücktritts von einem Vertrag oder des Auslaufens eines Vertrages gelten die Bestimmungen weiter, die ihrem Sinn und Zweck nach über die Laufzeit der Vereinbarung hinaus gelten sollen.

19 Erfüllungsort, übliche Klauseln, Garantien, Wirksamkeitsklausel

19.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, und der Zahlungsort ist der auf der Rechnung des Verkäufers angegebene Ort.

19.2 Jede Garantie muss schriftlich formuliert werden. Eine erklärte Garantie ist nur dann als gültig anzusehen, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den geografischen Geltungsbereich derselben angemessen beschreibt.

19.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine angemessene wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

20 Datenschutz

20.1 Alle personenbezogenen Daten, die der Verkäufer für die Abwicklung des Vertrages benötigt, werden in elektronischer Form gespeichert. Alle diese Daten werden in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet und nur zum Zweck der Lieferung der Produkte an den Käufer und für die Erfüllung des Vertrags zwischen den Parteien verwendet.

20.2 Wenn ein Käufer dem Verkäufer eine E-Mail-Adresse oder andere Kontaktinformationen mitteilt, erklärt er sich automatisch mit der Verwendung dieser Kontaktinformationen durch den Verkäufer einverstanden, sofern nichts anders angegeben ist. Die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten kann jederzeit widerrufen werden.

21 Geltendes Recht und Gerichtsstand

21.1 Die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ergeben, unterliegen schweizerischem Recht und sind nach diesem auszulegen, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

21.2 Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie zunächst versuchen werden, alle Streitigkeiten, die sich aus einer Vereinbarung ergeben oder damit zusammenhängen, durch Gespräche und Verhandlungen gütlich beizulegen. Für alle Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, sind ausschliesslich die zuständigen Gerichte der Stadt Basel, Schweiz, in Anspruch zu nehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

22 Kontaktinformationen

22.1 Der Kunde kann Beschwerden, Vorfälle, Nebenwirkungen, unerwünschte Ereignisse und ähnliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Verwendung des Produkts per E-Mail an safety@altamiramedica.com) melden.

22.2 Fragen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können an service@bentrio.com gerichtet werden.